Artikel 9 VO (EU) 2014/1031
Beantragung und Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union
1. Die Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 bis zum 31. Januar 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a durchgeführt werden, bis zum 31. Juli 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b durchgeführt werden, und bis zum 31. Juli 2016 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c durchgeführt werden.
2. Die Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der gesamten finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 4 und 6 im Wege des Verfahrens des Artikels 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bis zum 31. Januar 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, bis zum 31. Juli 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, und bis zum 31. Juli 2016 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden.
3. Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und keinen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation geschlossen haben, wenden sich für die Zwecke der Artikel 5 und 7 bis zu den in Absatz 1 genannten Terminen an die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden für die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union.
4. Den Anträgen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 sind Belege zur Begründung der Höhe der beantragten finanziellen Unterstützung der Union sowie eine schriftliche Bestätigung beizufügen, der zufolge der Antragsteller eine Doppelfinanzierung aus EU- oder einzelstaatlichen Mitteln oder einen Doppelausgleich im Rahmen einer Versicherungspolice für die Maßnahmen, die gemäß der vorliegenden Verordnung für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht kommen, weder erhalten hat noch erhalten wird.
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