Artikel 4 VO (EU) 2014/1031
Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für Marktrücknahmen
1. Eine finanzielle Unterstützung der Union wird gewährt für Marktrücknahmen für die kostenlose Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.
2. Der Höchstsatz von 5 % gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 und Artikel 79 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse nicht, wenn diese Erzeugnisse während des in Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraums vom Markt genommen werden.
3. Für in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, nicht aber in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgeführte Erzeugnisse sind die Höchstbeträge der Unterstützung in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
4. Für Tomaten/Paradeiser entspricht der Höchstbetrag dem in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrag.
5. Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beläuft sich die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung auf 75 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Unterstützungshöchstbeträge für andere Bestimmungszwecke.
6. Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 steht Erzeugerorganisationen auch dann zur Verfügung, wenn ihre operationellen Programme und die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten keine solchen Marktrücknahmen vorsehen. Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 55 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gelten nicht in Bezug auf die finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem vorliegenden Artikel.
7. Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 bleibt bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unberücksichtigt.
8. Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für Marktrücknahmen von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung getätigt werden, sofern diese Erzeugnisse während des Zeitraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vom Markt genommen werden.
9. Die gemäß diesem Artikel getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation.
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