Artikel 5 VO (EU) 2014/1031
Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen
1. Die finanzielle Unterstützung der Union wird Erzeugern von Obst und Gemüse, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, nach Maßgabe dieses Artikels gewährt für:
- (a)
- Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- (b)
- Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung.
Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung den in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträgen.
Für Tomaten/Paradeiser entspricht der Höchstbetrag dem in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrag.
Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung 50 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge.
Bei Tomaten/Paradeisern entspricht dieser Höchstbetrag 50 % des in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrags.
2. Die finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 1 steht für Rücknahmen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zur Verfügung, sofern diese Erzeugnisse während des Zeitraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 vom Markt genommen werden.
3. Die Erzeuger schließen mit einer anerkannten Erzeugerorganisation einen Vertrag über die gesamte gemäß diesem Artikel zu liefernde Menge. Die Erzeugerorganisationen akzeptieren alle angemessenen Anträge von Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen.
4. Die finanzielle Unterstützung wird an Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, von der Erzeugerorganisation gezahlt, mit der sie einen solchen Vertrag geschlossen haben
Die Beträge, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Erzeugerorganisation bei der Marktrücknahme der jeweiligen Erzeugnisse entstanden sind, werden von der Erzeugerorganisation einbehalten. Diese Kosten sind anhand von Rechnungen nachzuweisen.
5. In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat gering ist, können die Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, dass ein Erzeuger, der nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation ist, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine Mitteilung richtet, anstatt den in Absatz 3 genannten Vertrag zu schließen. Für eine solche Mitteilung gilt Artikel 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen.
In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung der Union direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.
6. Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt, so gelten ihre Mitglieder für die Zwecke des vorliegenden Artikels als Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.
7. In Bezug auf den vorliegenden Artikel gelten die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 4 Absätze 6 bis 9 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.
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