Artikel 10 VO (EU) 2014/1042

Dokumente des Finanzhilfevergabeverfahrens, wenn die zuständige Behörde als Vergabestelle fungiert

(1) Wenn die zuständige Behörde als Vergabestelle fungiert, legt sie Projektverwaltungsverfahren fest, die zumindest Folgendes erfordern:

a)
die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit Begünstigten und
b)
die Überwachung der Finanzhilfevereinbarungen einschließlich etwaiger Änderungen mit verwaltungstechnischen Mitteln wie Schriftwechseln oder schriftlichen Berichten.

(2) In den Finanzhilfevereinbarungen wird Folgendes festgelegt oder angegeben:

a)
der Höchstbeitrag der Union,
b)
der Höchstsatz des Beitrags der Union entsprechend der betreffenden spezifischen Verordnung,
c)
eine ausführliche Beschreibung des Projekts mit Zeitplan,
d)
gegebenenfalls alle größeren Aufgaben, die der Begünstigte an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie die entsprechenden Kosten,
e)
der vereinbarte Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für das Projekt, einschließlich Ausgaben und Einnahmen entsprechend den festgelegten Förderfähigkeitsregeln,
f)
die Methode zur Berechnung der Höhe des Beitrags der Union nach dem Abschluss des Projekts,
g)
der Zeitplan und die Durchführungsbestimmungen der Vereinbarung, einschließlich der Bestimmungen über Berichterstattungspflichten, Änderungen der Vereinbarung und die Kündigung der Vereinbarung,
h)
die operativen Projektziele, einschließlich quantifizierter Ziele und der Indikatoren, über die Bericht zu erstatten ist,
i)
eine Bestimmung, der zufolge der Begünstigte zeitnah die erforderlichen Daten für die in der spezifischen Verordnung angegebenen gemeinsamen Indikatoren und für alle spezifischen Programmindikatoren erheben und diese Daten mindestens einmal jährlich melden muss,
j)
eine Definition der förderfähigen Kosten, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der Methode zur Festlegung von Stückkostensätzen, Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen,
k)
die Buchführungsbestimmungen und die Bedingungen für die Zahlung der Finanzhilfe,
l)
die Bedingungen betreffend den Prüfpfad,
m)
die Datenschutzbestimmungen,
n)
die Publizitätsbestimmungen.

(3) Grundsätzlich wird die Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet, bevor die dem nationalen Programm zugerechneten Projekttätigkeiten beginnen.

(4) In der Finanzhilfevereinbarung wird ausdrücklich festgehalten, dass die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof über Prüfbefugnisse über alle Begünstigten, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer verfügen, die im Rahmen des nationalen Programms Mittel der Union erhalten, und diese Befugnisse in Form von Dokumentenprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen ausüben.

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