Artikel 9 VO (EU) 2014/1042

Auswahl- und Vergabeverfahren

(1) Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden in einer Form bekannt gegeben, die einen offenen Wettbewerb und eine angemessene Bekanntmachung bei den potenziellen Begünstigten gewährleistet. Etwaige substanzielle Änderungen an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden in derselben Form veröffentlicht.

Die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten zumindest folgende Angaben:

a)
die Ziele,
b)
die Auswahl- und Vergabekriterien,
c)
die Modalitäten für eine Finanzierung durch die Union und gegebenenfalls von nationaler Seite einschließlich gegebenenfalls der Möglichkeit, gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 einen höheren Kofinanzierungssatz anzuwenden,
d)
die Modalitäten und die Frist für die Einreichung der Vorschläge,
e)
die Bestimmungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben,
f)
die Laufzeit des Projekts und
g)
die finanziellen und sonstigen Informationen, die aufzubewahren und zu melden sind.

(2) Vor der Vergabeentscheidung vergewissert sich die zuständige Behörde, dass die an dem Projekt beteiligten Begünstigten in der Lage sind, die Auswahl- und Vergabekriterien zu erfüllen.

(3) Die zuständige Behörde legt die Verfahren für die Entgegennahme von Vorschlägen fest. Sie unterzieht die Vorschläge einer formalen, fachlichen und haushaltstechnischen Prüfung und einer qualitativen Bewertung, wobei sie die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien transparent und nichtdiskriminierend anwendet. Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Ablehnung der anderen Vorschläge schriftlich fest.

(4) Die Vergabeentscheidung enthält zumindest die Namen der Begünstigten, die wesentlichen Projektdetails und die operativen Projektziele, den Höchstbetrag der Kofinanzierung durch die Union und den Höchstsatz für die Kofinanzierung der gesamten förderfähigen Kosten.

(5) Die zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung allen Antragstellern schriftlich mit. Sie übermittelt den nicht erfolgreichen Bewerbern die Gründe für ihre Ablehnung mit Verweis auf die Auswahl- und Vergabekriterien.

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