Artikel 8 VO (EU) 2014/1042
Bedingungen, unter denen die zuständige Behörde als Durchführungsstelle fungiert
(1) Die zuständige Behörde kann aufgrund von Verwaltungsbefugnissen oder Fachwissen oder weil aufgrund der Besonderheit des betreffenden Projekts wie beispielsweise einer De-jure-Monopolstellung oder aus Sicherheitsgründen keine andere Durchführungsoption infrage kommt beschließen, Projekte direkt durchzuführen, entweder allein oder in Zusammenarbeit mit einer nationalen Behörde. In diesen Fällen ist die zuständige Behörde der Begünstigte der Finanzhilfe.
(2) Die Gründe der zuständigen Behörde für ihr Fungieren als Durchführungsstelle und für die Auswahl von nationalen Behörden für die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 werden der Kommission in dem in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Bericht über die Durchführung mitgeteilt.
(3) Bei der Durchführung von Projekten als Durchführungsstelle trägt die zuständige Behörde dem Grundsatz eines ausgewogenen Preis-Leistungs-Verhältnisses Rechnung und vermeidet Interessenkonflikte.
(4) Die Verwaltungsentscheidung zur Kofinanzierung eines Projekts im Rahmen des nationalen Programms enthält sämtliche Angaben, die erforderlich sind, um die Durchführung kofinanzierter Produkte und Dienstleistungen überwachen und die Ausgaben überprüfen zu können.
(5) Wenn die zuständige Behörde voraussichtlich regelmäßig als Durchführungsstelle fungiert,
- a)
- dürfen die zuständige Behörde und die Prüfbehörde nicht Teil derselben Einrichtung sein, es sei denn, die Prüfbehörde erstattet einer anderen Stelle außerhalb der Einrichtung Bericht und ihre Unabhängigkeit in Bezug auf Prüfungen ist gewährleistet; und
- b)
- die in Artikel 4 genannten Aufgaben der zuständigen Behörde dürfen nicht beeinträchtigt werden.
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