Artikel 7 VO (EU) 2014/1042
Rolle der zuständigen Behörde als Vergabestelle
(1) In der Regel vergibt die zuständige Behörde Finanzhilfen für Projekte im Rahmen des nationalen Programms auf der Grundlage offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.
(2) Die zuständige Behörde kann Finanzhilfen für Projekte auf der Grundlage einer nichtoffenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben.
Nichtoffene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen stehen aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Projekts oder der technischen oder administrativen Kompetenz der zur Einreichung von Vorschlägen aufgeforderten Stellen nur ausgewählten Organisationen offen.
Die Gründe für die Verwendung einer nichtoffenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dargelegt.
(3) Die zuständige Behörde kann Finanzhilfen direkt vergeben, wenn aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Projekts oder der technischen oder administrativen Kompetenz der betreffenden Stellen keine andere Option infrage kommt, wie beispielsweise bei De-jure- oder De-facto-Monopolstellungen.
Die Gründe für eine direkte Vergabe werden in der Vergabeentscheidung dargelegt.
(4) In hinreichend begründeten Fällen einschließlich der Fortführung von Mehrjahresprojekten, die nach einer früheren Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, oder in Notsituationen können Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden.
Die Gründe für eine Vergabe ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden in der Vergabeentscheidung dargelegt.
(5) Wenn die zuständige Behörde als Vergabestelle fungiert, dürfen weder die zuständige Behörde noch eine beauftragte Behörde ein Begünstigter einer gemäß diesem Artikel vergebenen Finanzhilfe sein.
(6) Die zuständige Behörde legt fest, wer Finanzhilfen vergibt, und stellt sicher, dass Interessenkonflikte vermieden werden, insbesondere wenn es sich bei den Antragstellern um nationale Einrichtungen oder Stellen handelt.
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