Artikel 6 VO (EU) 2014/1042
Auslagerung von Aufgaben
Die zuständige Behörde kann einige ihrer Aufgaben auslagern. Sie trägt jedoch weiterhin die Verantwortung für diese Aufgaben.
Die zuständige Behörde überprüft die ausgelagerten Aufgaben regelmäßig, um sicherzustellen, dass die geleistete Arbeit zufriedenstellend ist und den Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats entspricht.
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