Artikel 5 VO (EU) 2014/1042
Beauftragte Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann einige ihrer Aufgaben oder ihre gesamten Aufgaben an eine beauftragte Behörde im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 übertragen. Jede Aufgabenübertragung muss mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Einklang stehen, und es muss sichergestellt sein, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachtet wird und die Erkennbarkeit der Finanzierung durch die Union gewährleistet ist. Die übertragenen Aufgaben dürfen nicht zu Interessenkonflikten führen.
Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf die beauftragte Behörde als Durchführungsstelle im Sinne von Artikel 8 fungieren.
(2) Der Umfang der Aufgaben, die die zuständige Behörde der beauftragten Behörde überträgt, und die genauen Verfahren für die Erfüllung dieser Aufgaben werden in einem von der zuständigen Behörde und der beauftragten Behörde unterzeichneten Dokument festgehalten. Diese Übertragungsverfügung enthält zumindest Folgendes:
- a)
- die betreffende spezifische Verordnung;
- b)
- die der beauftragten Behörde übertragene Aufgabe beziehungsweise übertragenen Aufgaben, gegebenenfalls einschließlich der Projekte, für die die beauftragte Behörde als Durchführungsstelle gemäß Artikel 8 fungieren kann;
- c)
- die Verpflichtung der beauftragten Behörde, zu überprüfen, ob die Begünstigten den Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats entsprechen;
- d)
- die Verpflichtung der beauftragten Behörde, eine ihren Aufgaben angemessene Organisationsstruktur sowie ein ihren Aufgaben angemessenes Verwaltungs- und Kontrollsystem einzurichten und aufrechtzuerhalten;
- e)
- die Informationen und Belege, die die beauftragte Behörde der zuständigen Behörde zu übermitteln hat, und die dabei einzuhaltende Frist; und
- f)
- den Mechanismus der zuständigen Behörde für die Überwachung der beauftragten Behörde.
(3) Nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 darf die Aufgabe der Kommunikation mit der Kommission nicht übertragen werden. Die beauftragte Behörde tritt über die zuständige Behörde mit der Kommission in Kontakt.
(4) Handelt es sich bei der beauftragten Behörde nicht um eine öffentliche Verwaltung oder eine dem nationalen Recht unterliegende private Einrichtung mit einem öffentlichen Auftrag, so darf die zuständige Behörde ihr keine Exekutivbefugnisse übertragen, die mit einem substanziellen Ermessensspielraum für politische Optionen einhergehen.
(5) Die Verantwortung für die Aufgaben, die die zuständige Behörde übertragen hat, liegt weiterhin bei der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde überprüft die übertragenen Aufgaben regelmäßig, um sicherzustellen, dass die geleistete Arbeit zufriedenstellend ist und den Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats entspricht.
(6) Bei übertragenen Aufgaben gilt diese Verordnung entsprechend für die beauftragte Behörde.
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