Artikel 4 VO (EU) 2014/1042

Aufgaben der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde verwaltet das nationale Programm im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und führt es denselben Grundsätzen entsprechend durch. Die zuständige Behörde

a)
konsultiert Partner gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014,
b)
gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren des in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Monitoringausschusses;
c)
übermittelt der Kommission über SFC2014 einen Vorschlag für das in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannte nationale Programm und etwaige spätere Änderungen;
d)
legt im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung die Förderfähigkeitsregeln für Projekte und Projektkosten für alle Tätigkeiten fest, gewährleistet dabei die Gleichbehandlung und vermeidet Interessenkonflikte;
e)
organisiert Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und gibt diese bekannt und organisiert die anschließende Auswahl von Projekten zur Finanzierung im Rahmen des nationalen Programms und gibt diese bekannt, im Einklang mit dem Anwendungsbereich und den Zielen der in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten spezifischen Verordnungen und den in Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführten Kriterien;
f)
stellt sicher, dass Systeme für die Erhebung der Daten, die für die Meldung der gemeinsamen Indikatoren und der spezifischen Programmindikatoren an die Kommission erforderlich sind, und anderer Daten zur Durchführung des Programms und von Projekten vorhanden sind;
g)
nimmt Zahlungen von der Kommission entgegen und leistet Zahlungen an die Begünstigten;
h)
gewährleistet die Kohärenz und Komplementarität zwischen den Kofinanzierungen im Rahmen der spezifischen Verordnungen und denen aus anderen einschlägigen Instrumenten des betreffenden Mitgliedstaats und der Union;
i)
überwacht die Projekte und prüft, ob die für Projekte angegebenen Ausgaben tatsächlich getätigt wurden und den Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats entsprechen;
j)
gewährleistet die elektronische Erfassung und Speicherung von Buchführungsdaten für jedes im Rahmen des nationalen Programms durchgeführte Projekt sowie die Erhebung der für das Finanzmanagement, die Überwachung, die Kontrolle und die Bewertung erforderlichen Durchführungsdaten;
k)
gewährleistet unbeschadet der nationalen Rechnungslegungsvorschriften, dass Begünstigte und andere Stellen, die an der Durchführung von im Rahmen des nationalen Programms finanzierten Projekten beteiligt sind, für alle Finanzvorgänge im Zusammenhang mit einem Projekt entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
l)
stellt sicher, dass die in Artikel 56 und Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Evaluierungen des nationalen Programms innerhalb der vorgegebenen Fristen durchgeführt werden;
m)
stellt sicher, dass die unabhängigen Evaluierer zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 56 und Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Evaluierungen und der Formulierung des Evaluierungsurteils sämtliche erforderlichen Informationen über die Verwaltung des nationalen Programms erhalten;
n)
richtet Verfahren ein, um sicherzustellen, dass alle Unterlagen im Zusammenhang mit Ausgaben, Beschlüssen und Kontrolltätigkeiten den erforderlichen Prüfpfad aufweisen und gemäß den auf der Grundlage von Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassenen Durchführungsverordnungen der Kommission aufbewahrt werden;
o)
stellt sicher, dass die Prüfbehörde zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Prüfungen und der Formulierung des Prüfurteils sämtliche erforderlichen Informationen über die im Rahmen der spezifischen Verordnungen angewandten Verwaltungs- und Kontrollverfahren und finanzierten Ausgaben erhält;
p)
erstellt die in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Berichte über die Durchführung sowie die in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Evaluierungsberichte und übermittelt sie der Kommission über SFC2014;
q)
erstellt den Antrag auf Zahlung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und übermittelt ihn der Kommission über SFC2014;
r)
führt Informations- und Bekanntmachungstätigkeiten durch und verbreitet die Ergebnisse des Programms im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014;
s)
führt Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 durch;
t)
arbeitet mit der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen; und
u)
reagiert auf die Feststellungen der Prüfbehörde, entweder indem sie die festgestellten Mängel behebt oder, wenn die Feststellungen der Prüfbehörde nicht akzeptiert werden, indem sie eine detaillierte Begründung liefert.

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