Artikel 1 VO (EU) 2014/1046

Diese Verordnung enthält die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und in der Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV wegen der besonderen Merkmale dieser Gebiete in äußerster Randlage im Förderzeitraum gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entstanden sind.

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