Artikel 2 VO (EU) 2014/1046
(1) Die in Artikel 1 genannten Mehrkosten werden für jede der nachstehenden Tätigkeiten getrennt berechnet:
- a)
- Fischfang;
- b)
- Fischzucht;
- c)
- Verarbeitung;
- d)
- Vermarktung.
(2) Innerhalb jeder der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden die Mehrkosten nach Ausgabenposten berechnet, wie sie in den Ausgleichsplänen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie aufgeführt sind, das bzw. die von dem betreffenden Mitgliedstaat als förderfähig eingestuft wurde.
(3) Für jeden Ausgabenposten sind die Mehrkosten die Differenz zwischen den Kosten, die Unternehmern in den betreffenden Gebieten in äußerster Randlage entstehen, abzüglich jeder Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt, und den vergleichbaren Kosten, die Unternehmern im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats entstehen.
(4) Abweichend von Absatz 3 werden bei Ausgabenposten für spezifische Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien, für die es im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Vergleichskriterien oder Maßeinheiten gibt, die Mehrkosten im Vergleich zu den vergleichbaren Kosten festgesetzt, die Unternehmern im Festlandsgebiet der Union für gleichwertige Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien entstehen.
(5) Bei der Berechnung der Mehrkosten werden alle öffentlichen Interventionen, einschließlich aller gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angemeldeten staatlichen Beihilfen, berücksichtigt.
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