Artikel 4 VO (EU) 2014/1048

Informationspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber Begünstigten

Die Mitgliedstaaten informieren die Begünstigten darüber, dass sie sich, wenn sie die Finanzierung annehmen, zugleich damit einverstanden erklären, in das gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen zu werden.

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