Artikel 3 VO (EU) 2014/1048
Informationspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber potenziellen Begünstigten
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter Berücksichtigung der Zugänglichkeit elektronischer und anderer Kommunikationsmittel, dass potenzielle Begünstigte Zugang zu aktuellen einschlägigen Informationen mindestens zu folgenden Punkten erhalten:
- a)
- die Finanzierungsmöglichkeiten und die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
- b)
- die Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des nationalen Programms;
- c)
- eine Beschreibung der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge und der betreffenden Fristen;
- d)
- die Kriterien für die Auswahl der zu finanzierenden Projekte und die Auszahlung der Mittel;
- e)
- die Kontaktpersonen, über die Informationen über die nationalen Programme eingeholt werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die potenziellen Begünstigten gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 über die zur Verfügung stehenden Publikationen.
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