Artikel 2 VO (EU) 2014/1048
Verantwortlichkeiten der Begünstigten in Bezug auf Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass auch die Begünstigten die Öffentlichkeit über die im Rahmen eines nationalen Programms erhaltenen Finanzhilfen im Einklang mit diesem Artikel informieren.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Begünstigte spätestens drei Monate nach Abschluss eines Projekts, das die nachstehenden Bedingungen erfüllt, eine gut sichtbare, dauerhafte Hinweistafel von bedeutender Größe anbringt:
- a)
- Der gesamte Beitrag der Union für das Projekt übersteigt 100000 EUR; und
- b)
- bei dem Projekt handelt es sich um den Erwerb eines materiellen Gegenstands oder die Finanzierung einer Infrastruktur oder einer Baumaßnahme.
Auf der Tafel werden die Art und die Bezeichnung des Projekts angegeben. Die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2014 der Kommission(1) genannten Angaben nehmen mindestens 25 % der Fläche der Tafel ein.
(3) Erhält ein Projekt Fördermittel aus einem nationalen Programm, veranlassen die Mitgliedstaaten, dass der Begünstigte dafür Sorge trägt, dass die Projektteilnehmer über diese Finanzierung informiert werden.
(4) Jede im Rahmen eines Projekts oder des nationalen Programms erstellte Unterlage einschließlich der Anwesenheitsbescheinigungen enthält eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass das Projekt aus Mitteln des nationalen Programms kofinanziert wird.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2014 der Kommission über technische Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 9 dieses Amtsblatts).
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