Artikel 1 VO (EU) 2014/1048
Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorgesehenen Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen unter Nutzung vielfältiger Kommunikationsformen und -methoden weite Verbreitung finden.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die grundlegenden Informationen über die nationalen Programme sowie Einzelheiten über die betreffenden finanziellen Beiträge weit verbreitet werden und allen interessierten Kreisen zur Verfügung stehen.
Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, die in den nationalen Programmen festgelegten Verwaltungsmodalitäten und sonstige Informationen über die Programmdurchführung aus den in Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 aufgeführten Gründen vertraulich zu behandeln.
(2) Die Mitgliedstaaten führen Informationsveranstaltungen durch, in denen der Start des nationalen Programms bekannt gegeben sowie seine Ergebnisse und die Ergebnisse der spezifischen Verordnungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorgestellt werden.
Die Liste der Maßnahmen gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird mindestens einmal jährlich aktualisiert.
Jeder Mitgliedsaat übermittelt der Kommission die Adresse der Website, auf die Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Bezug nimmt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.