Präambel VO (EU) 2014/1048

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 werden allgemeine Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements festgelegt.
(2)
Erfahrungsgemäß sind sich die Bürger der Europäischen Union unzureichend bewusst, welche Rolle der Union bei Finanzierungsprogrammen zukommt. Daher sollten die Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um diese Kommunikations- und Informationslücke zu schließen, im Einzelnen festgelegt werden.
(3)
Der Mindestumfang an Informationsmaßnahmen, die erforderlich sind, um potenzielle Begünstigte über die von der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam angebotenen Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des nationalen Programms in Kenntnis zu setzen, sollte festgelegt werden. Damit wird gewährleistet, dass Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten eine weite Verbreitung finden, und die Transparenz gefördert. Um die Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Fondsmittel zu verbessern, sollten das Verzeichnis der Begünstigten, die Bezeichnungen der Projekte und der Betrag der den Projekten zugewiesenen öffentlichen Mittel veröffentlicht werden.
(4)
Damit die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen möglichst rasch angewendet werden können und sich die Annahme und Durchführung der nationalen Programme nicht verzögert, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und folglich auch diese Verordnung sind für das Vereinigte Königreich und Irland bindend.
(6)
Für Dänemark ist weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

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