Artikel 1 VO (EU) 2014/1049

Technische Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen für das Projekt

Alle Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen, die sich an die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die breite Öffentlichkeit richten, enthalten Folgendes:

a)
das Emblem der Europäischen Union entsprechend den im Anhang angegebenen grafischen Normen und einen Verweis auf die Europäische Union;
b)
einen Verweis auf den Fonds, über den das Projekt laut Anhang unterstützt wird;
c)
einen von der zuständigen Behörde gewählten Hinweis auf den durch den Beitrag der Europäischen Union geschaffenen Mehrwert.

Die Buchstaben a und c gelten nicht für kleinere Werbeartikel.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.