Artikel 1 VO (EU) 2014/1049
Technische Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen für das Projekt
Alle Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen, die sich an die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die breite Öffentlichkeit richten, enthalten Folgendes:
- a)
- das Emblem der Europäischen Union entsprechend den im Anhang angegebenen grafischen Normen und einen Verweis auf die Europäische Union;
- b)
- einen Verweis auf den Fonds, über den das Projekt laut Anhang unterstützt wird;
- c)
- einen von der zuständigen Behörde gewählten Hinweis auf den durch den Beitrag der Europäischen Union geschaffenen Mehrwert.
Die Buchstaben a und c gelten nicht für kleinere Werbeartikel.
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