Präambel VO (EU) 2014/1049

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 werden allgemeine Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements festgelegt.
(2)
Es muss dafür gesorgt werden, dass die finanzielle Unterstützung durch die Union sichtbar ist, damit die Rolle der Union bei der Finanzierung von Programmen in der Öffentlichkeit besser bekannt wird. Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen sollten daher spezifische Informationen umfassen, die die Beteiligung der Union deutlich machen, darunter auch das Emblem der Union. Aus Gründen der Kohärenz sollte das Emblem der Union in einem Standardformat erscheinen.
(3)
Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 gebunden und somit auch durch die vorliegende Verordnung.
(4)
Dänemark ist weder durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch durch die vorliegende Verordnung gebunden.
(5)
Um eine möglichst rasche Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen und die Annahme nationaler Programme nicht zu verzögern, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

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