Artikel 1 VO (EU) 2014/1069
Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird für das Kalenderjahr 2014 der in jener Vorschrift genannte Mindesthaltungszeitraum auf fünf aufeinanderfolgende Monate ab dem Tag der Beantragung der Mutterkuhprämie verkürzt.
Absatz 1 gilt für Betriebsinhaber, die in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten spanischen Autonomen Gemeinschaften niedergelassen sind.
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