Präambel VO (EU) 2014/1069

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe r,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann Betriebsinhabern eine Mutterkuhprämie gewährt werden, sofern sie während mindestens sechs aufeinanderfolgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Mutterkuhprämie eine bestimmte Anzahl Tiere in ihrem Betrieb gehalten haben. Die gleiche Auflage gilt, wenn Mitgliedstaaten eine zusätzliche Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zahlen.
(2)
Spanien hat die Kommission davon unterrichtet, dass in Teilen des Landes eine außergewöhnliche und anhaltende Dürre herrscht, die auf ein im Vergleich zum langfristigen Durchschnitt hohes pluviometrisches Defizit nach einer seit dem 1. Oktober 2013 unzureichenden Anzahl von Tagen mit stärkeren Regenfällen zurückzuführen ist. Diese anhaltende Situation führt zu einer Verringerung der Weideflächen sowie zu einer Verknappung und/oder geringeren Qualität des verfügbaren Futters, was wiederum die Betriebsinhaber in den von der Dürre betroffenen Gebieten in eine äußerst schwierige wirtschaftliche Lage bringt, die ganze Herden weiterhin in extensiven Haltungssystemen halten und den Haltungszeitraum gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 einhalten müssen.
(3)
Diese daraus entstandene Notsituation hat für die Betriebsinhaber, die Mutterkühe halten, aufgrund der gestiegenen Kosten für das Tränken und die Fütterung der Tiere schwerwiegende praktische und spezifische Probleme zur Folge. Um es Betriebsinhabern in den von der Dürre betroffenen Gebieten, die Mutterkühe halten, zu ermöglichen, ihren finanziellen Verpflichtungen weiterhin nachzukommen, ohne ihren Anspruch auf Erhalt der Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu verlieren, ist es daher angebracht, den Haltungszeitraum gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung für das Antragsjahr 2014 zu verkürzen.
(4)
Je nach Datum der Beantragung der Mutterkuhprämie innerhalb des von Spanien festgelegten Zeitraums kann der Haltungszeitraum gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 frühestens am 2. September 2014 und spätestens am 10. Dezember 2014 enden. Damit alle betroffenen Betriebsinhaber die Abweichung in Anspruch nehmen können, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend gelten.
(5)
Die in dieser Verordnung vorsehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

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