Artikel 1 VO (EU) 2014/110
Gegenstand
Diese Verordnung enthält die wichtigsten Grundsätze, anhand derer öffentlich-private Partnerschaftseinrichtungen (im Folgenden „PPP-Einrichtungen” ) ihre eigene Finanzregelung erlassen. Nach Artikel 209 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 darf die Finanzregelung von PPP-Einrichtungen von der vorliegenden Verordnung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.
PPP-Einrichtungen nehmen in ihre Finanzregelungen detaillierte Bestimmungen zur Umsetzung dieser Grundsätze auf.
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