Artikel 2 VO (EU) 2014/110

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

— „Lenkungsausschuss” :
das wichtigste interne Beschlussorgan der PPP-Einrichtung für die Bereiche Finanzen und Haushalt, unbeschadet seiner Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung;
— „Direktor” :
die für die Durchführung der Beschlüsse des Lenkungsausschusses und als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung verantwortliche Person, unbeschadet ihrer Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung;
— „Mitglied” :
ein Mitglied der PPP-Einrichtung nach Maßgabe ihres Gründungsakts;
— „Gründungsakt” :
den Akt des EU-Rechts, der die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung und der Funktionsweise der PPP-Einrichtung regelt;
— „Haushaltsplan der PPP-Einrichtung” :
den Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche für erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der PPP-Einrichtung veranschlagt und bewilligt werden.

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