Artikel 2 VO (EU) 2014/110
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- — „Lenkungsausschuss” :
- das wichtigste interne Beschlussorgan der PPP-Einrichtung für die Bereiche Finanzen und Haushalt, unbeschadet seiner Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung;
- — „Direktor” :
- die für die Durchführung der Beschlüsse des Lenkungsausschusses und als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung verantwortliche Person, unbeschadet ihrer Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung;
- — „Mitglied” :
- ein Mitglied der PPP-Einrichtung nach Maßgabe ihres Gründungsakts;
- — „Gründungsakt” :
- den Akt des EU-Rechts, der die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung und der Funktionsweise der PPP-Einrichtung regelt;
- — „Haushaltsplan der PPP-Einrichtung” :
- den Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche für erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der PPP-Einrichtung veranschlagt und bewilligt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.