Artikel 14 VO (EU) 2014/110

Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

(1) Die PPP-Einrichtung übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedern spätestens am 31. Januar des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die allgemeinen Leitlinien zu dessen Begründung zusammen mit dem Entwurf des Arbeitsprogramms nach Artikel 31 Absatz 4.

(2) Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der PPP-Einrichtung umfasst:

a)
Eine Schätzung der Anzahl der im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktions- und Besoldungsgruppen, einschließlich der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);
b)
bei Änderung des Personalbestands eine Begründung zu den Stellenanforderungen;
c)
eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenauszahlungen und -einzahlungen;
d)
Informationen über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche festgelegten Ziele;
e)
die Zielvorgaben, die für das Haushaltsjahr festgelegt wurden, auf das sich der Voranschlag bezieht, unter Angabe des spezifischen Haushaltsmittelbedarfs im Hinblick auf das Erreichen dieser Zielvorgaben;
f)
die Verwaltungskosten und die ausgeführten Haushaltsmittel der PPP-Einrichtung im vorangehenden Haushaltsjahr;
g)
die Höhe der finanziellen Beiträge der Mitglieder und der Wert der Sachleistungen der Mitglieder mit Ausnahme der Union;
h)
Informationen über die nicht verwendeten Haushaltsmittel, die in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben pro Jahr nach Artikel 6 Absatz 5 eingehen.

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