Artikel 13 VO (EU) 2014/110

Grundsatz der Transparenz

(1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.

(2) Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung einschließlich des Stellenplans und der Berichtigungshaushaltspläne in ihrer festgestellten Form, einschließlich etwaiger Anpassungen nach Artikel 15 Absatz 1, werden auf der Website der PPP-Einrichtung innerhalb von vier Wochen nach ihrer Annahme veröffentlicht und der Kommission und dem Rechnungshof vorgelegt.

(3) Die PPP-Einrichtung veröffentlicht auf ihrer Website spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres nach einem einheitlichen Muster Informationen über die Empfänger ihrer Haushaltsmittel nach Maßgabe von Artikel 21 Absätze 2, 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.

Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sowie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen zu beachten.

(4) Die nach Artikel 34 der vorliegenden Verordnung beauftragten Sachverständigen werden auf einer Website der Union veröffentlicht.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

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