Artikel 12 VO (EU) 2014/110

Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs

(1) Der Haushalt der PPP-Einrichtung wird unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

(2) Für die Zwecke der Ausführung des Haushalts der PPP-Einrichtung ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

a)
Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;
b)
eine zuverlässige Berichterstattung;
c)
die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;
d)
die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;
e)
eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

(3) Die wirksame und effiziente interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere die Merkmale in Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf; berücksichtigt werden die Struktur und Größe der PPP-Einrichtung, die Art der ihr übertragenen Aufgaben und die jeweiligen Beträge und finanziellen und operativen Risiken.

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