Artikel 11 VO (EU) 2014/110

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1) Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, zu verwenden.

(2) Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von der betreffenden PPP-Einrichtung für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit betrifft die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

Der Grundsatz der Wirksamkeit betrifft das Erreichen konkreter Ziele und Ergebnisse.

(3) Für alle vom Haushaltsplan der PPP-Einrichtung abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von nach Tätigkeitsbereichen festgelegten Leistungsindikatoren kontrolliert; die Informationen werden dem Lenkungsausschuss vom Direktor jährlich übermittelt und sind spätestens in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung enthalten.

(4) Sieht der Gründungsakt keine von der Kommission durchzuführenden Bewertungen vor, nimmt die PPP-Einrichtung im Hinblick auf die Verbesserung der Beschlussfassung Bewertungen, einschließlich Ex-post-Bewertungen, ihrer mit erheblichen Ausgaben verbundenen Programme und Tätigkeiten vor; die Ergebnisse dieser Bewertungen werden dem Lenkungsausschuss übermittelt.

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