Artikel 10 VO (EU) 2014/110
Grundsatz der Spezialität
(1) Die Mittel werden mindestens nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert.
(2) Der Direktor kann Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel unbeschränkt und von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung erfolgt, vornehmen.
Über die Obergrenze nach Unterabsatz 1 hinaus kann der Direktor dem Lenkungsausschuss Mittelübertragungen von Titel zu Titel vorschlagen. Der Lenkungsausschuss kann sich binnen drei Wochen gegen derartige Mittelübertragungen aussprechen. Anderenfalls gelten sie nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.
Der Direktor unterrichtet den Lenkungsausschuss so rasch wie möglich über die nach Unterabsatz 1 vorgenommenen Mittelübertragungen.
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