Artikel 9 VO (EU) 2014/110
Grundsatz der Gesamtdeckung
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Alle Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen, vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung zu Fällen, in denen bestimmte Beträge von Zahlungsanträgen abgezogen werden, die dann netto saldiert werden.
(2) Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, werden bestimmten Ausgaben zugewiesen.
(3) Der Direktor kann zugunsten der PPP-Einrichtung Zuwendungen annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse.
Die Annahme von Zuwendungen, die zu erheblichen Aufwendungen führen könnten, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Lenkungsausschuss, der sich binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum, an dem ihm der Antrag vorgelegt wird, äußert. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung des Lenkungsausschusses, so gilt die Zuwendung als angenommen.
Der Lenkungsausschuss legt fest, ab welchem Betrag eine Aufwendung als erheblich anzusehen ist.
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