Artikel 26 VO (EU) 2014/110

Ernennung, Befugnisse und Aufgaben des internen Prüfers

(1) Die PPP-Einrichtung verfügt über das Amt eines internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss.

(2) Das Amt des internen Prüfers wird vom internen Prüfer der Kommission ausgeübt. Der interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

(3) Der interne Prüfer berät die PPP-Einrichtung in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Dem internen Prüfer obliegt es insbesondere,

a)
die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und
b)
die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden.

(4) Die Tätigkeit des internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der PPP-Einrichtung. Der interne Prüfer hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen.

(5) Der interne Prüfer nimmt Kenntnis vom Bericht des Anweisungsbefugten nach Artikel 20 sowie von allen vorliegenden Informationen.

(6) Der interne Prüfer teilt dem Lenkungsausschuss und dem Direktor seine Feststellungen und Empfehlungen mit.

Der interne Prüfer erstattet zudem in den folgenden Fällen Bericht:

kein Eingehen auf kritische Risiken und Empfehlungen,

erhebliche Verzögerungen bei der Umsetzung der in den vorangegangenen Jahren gegebenen Empfehlungen.

Der Lenkungsausschuss und der Direktor gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der im Rahmen der Prüfungen abgegebenen Empfehlungen. Der Lenkungsausschuss prüft die Informationen nach Artikel 20 und stellt fest, ob die Empfehlungen vollständig und zügig umgesetzt wurden.

(7) Die PPP-Einrichtung stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum internen Prüfer die Kontaktangaben des internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.

(8) Die Berichte und Feststellungen des internen Prüfers werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.

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