Artikel 27 VO (EU) 2014/110

Unabhängigkeit des internen Prüfers

Die Unabhängigkeit des internen Prüfers, die Verantwortlichkeit des internen Prüfers bei der Erfüllung seiner Aufgaben und das Recht des internen Prüfers, beim Gerichtshof der Europäischen Union zu klagen, werden nach Artikel 100 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geregelt.

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