Artikel 28 VO (EU) 2014/110

Einrichtung einer internen Prüfstelle

(1) Der Lenkungsausschuss kann unter gebührender Berücksichtigung der Kostenwirksamkeit und des Mehrwertes eine interne Prüfstelle einrichten, die ihre Aufgaben im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen wahrnimmt.

Aufgabenstellung, Befugnisse und Verantwortung der internen Prüfstelle werden in der Charta des internen Prüfers festgelegt und unterliegen der Zustimmung des Lenkungsausschusses.

Der jährliche Prüfplan einer internen Prüfstelle wird von ihrem Leiter erstellt, wobei unter anderem die Einschätzung des Risikos in der PPP-Einrichtung durch den Direktor berücksichtigt wird.

Er wird vom Lenkungsausschuss überprüft und genehmigt.

Die interne Prüfstelle teilt dem Lenkungsausschuss und dem Direktor ihre Feststellungen und Empfehlungen mit.

Wenn die interne Prüfstelle einer PPP-Einrichtung nicht wirtschaftlich oder nicht in der Lage ist, die internationalen Normen zu erfüllen, kann die PPP-Einrichtung beschließen, mit anderen, in demselben Politikbereich tätigen PPP-Einrichtungen eine Prüfstelle zu teilen.

In solchen Fällen vereinbaren die Lenkungsausschüsse der betreffenden PPP-Einrichtungen die praktischen Modalitäten der gemeinsamen internen Prüfstellen.

Die Akteure der internen Prüfung arbeiten in effizienter Weise zusammen, und zwar durch Austausch von Informationen und Prüfberichten und gegebenenfalls durch Erstellung gemeinsamer Risikobewertungen und Durchführung gemeinsamer Prüfungen.

(2) Der Lenkungsausschuss und der Direktor gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen der internen Prüfstelle.

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