Artikel 33 VO (EU) 2014/110
Vergabeverfahren
1. Für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten die Titel V der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, vorbehaltlich der Absatze 3 bis 6 sowie etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist.
(2) Die PPP-Einrichtung beteiligt sich an der zentralen Ausschlussdatenbank, die nach Artikel 108 der Haushaltsordnung von der Kommission errichtet und betrieben wird.
(3) Bei Aufträgen, deren Wert zwischen 60000 EUR und den Schwellenwerten in Artikel 118 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 liegt, kann das Verfahren, das in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 für Aufträge im Wert von höchstens 60000 EUR vorgesehen ist, angewendet werden.
(4) Die PPP-Einrichtung kann auf ihren Wunsch an den Vergabeverfahren der Kommission, an den interinstitutionellen Vergabeverfahren und an den Vergabeverfahren anderer Unions- oder PPP-Einrichtungen als Auftraggeber beteiligt werden.
(5) Die PPP-Einrichtung kann mit der Kommission, den interinstitutionellen Ämtern, dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates(1) geschaffenen Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union und anderen PPP-Einrichtungen Verträge über von diesen zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.
Die PPP-Einrichtung kann mit ihren Mitgliedern mit Ausnahme der Union Verträge über von diesen direkt, ohne Rückgriff auf Dritte, zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.
Die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 beschafften Güter, erbrachten Dienstleistungen und durchgeführten Arbeiten gelten nicht als Teil des Beitrags der Mitglieder zum Haushaltsplan der PPP-Einrichtung.
(6) Die PPP-Einrichtung kann gemeinsame Vergabeverfahren mit öffentlichen Auftraggebern des Aufnahmemitgliedstaats durchführen, um ihren administrativen Bedarf zu decken, oder mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten, der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation oder mit Kandidatenländern der Union, die Mitglieder der PPP-Einrichtung sind. In diesem Fall gilt Artikel 133 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 entsprechend.
Die PPP-Einrichtung kann gemeinsame Vergabeverfahren mit ihren privaten Mitgliedern oder mit öffentlichen Auftraggebern aus an Programmen der Union teilnehmenden Ländern, die Mitglieder der PPP-Einrichtung sind, durchführen. In diesem Fall gilt Artikel 133 Unterabsatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 entsprechend.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).
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