Artikel 34 VO (EU) 2014/110
Sachverständige
Artikel 287 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 gilt entsprechend für die Auswahl von Sachverständigen, vorbehaltlich etwaiger besonderer Verfahren, die im Basisrechtsakt des Programms, mit dessen Durchführung die PPP-Einrichtung beauftragt ist, festgelegt sind. Die Sachverständigen werden auf der Grundlage eines vorab mitgeteilten Festbetrags vergütet und aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz ausgewählt.
Die PPP-Einrichtung kann die von der Kommission oder anderen Unions- oder PPP-Einrichtungen erstellten Listen nutzen.
Die PPP-Einrichtung kann, soweit es für sinnvoll gehalten wird und in gerechtfertigten Fällen, andere, nicht in den Listen aufgeführte Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.
Die Auswahl externer Sachverständiger erfolgt auf der Grundlage der für die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kompetenzen, Erfahrungen und Kenntnissen, und unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten.
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