Artikel 46 VO (EU) 2014/110

Externe Prüfung

1. Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass im Jahresabschluss der PPP-Einrichtung vor der Konsolidierung in den endgültigen Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der PPP-Einrichtung wiedergegeben sind.

Sofern der Gründungsakt nichts anderes vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen besonderen Jahresbericht über die PPP-Einrichtung. Bei der Erstellung des Berichts berücksichtigt der Rechnungshof die vom unabhängigen externen Prüfer gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Arbeiten sowie die in Reaktion auf die Ergebnisse getroffenen Maßnahmen.

2. Die PPP-Einrichtung übermittelt dem Rechnungshof ihren endgültig verabschiedeten Haushaltsplan. Sie unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle ihre Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 6, 7 und 10.

3. Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 158 bis 163 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.