Artikel 45 VO (EU) 2014/110
Bestandsverzeichnisse
Die PPP-Einrichtung führt mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen ihr Vermögen oder das Vermögen der Union besteht. Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, führt die PPP-Einrichtung diese Bestandsverzeichnisse nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster. Die PPP-Einrichtung prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.
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