Artikel 44 VO (EU) 2014/110
Rechnungsführungssystem
(1) Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, legt der Rechnungsführer der Kommission den von der PPP-Einrichtung anzuwendenden einheitlichen Kontenplan nach Artikel 152 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 fest.
(2) Das Rechnungsführungssystem ist untergliedert in eine Finanzbuchführung und eine Haushaltsbuchführung. Diese werden nach Kalenderjahren in Euro erstellt.
(3) In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, Finanz- und Vermögenslage der PPP-Einrichtung auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.
(4) Die Haushaltsbuchführung bietet eine ausführliche Aufzeichnung der Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung. Sie dokumentiert alle Einnahmen- und Ausgabenvorgänge.
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