Artikel 43 VO (EU) 2014/110

Vorläufige Jahresrechnungen und Billigung der endgültigen Jahresrechnungen

1. Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, übermittelt der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung die vorläufigen Jahresrechnungen spätestens am 1. März des folgenden Jahres an den Rechnungsführer der Kommission und an den Rechnungshof.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall übermittelt der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung dem Rechnungsführer der Kommission spätestens am 1. März des folgenden Jahres ein Berichterstattungspaket nach dem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat.

2. Der Rechnungshof legt spätestens am 1. Juni des folgenden Jahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung vor.

Nach Erhalt der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Jahresrechnungen erstellt der Rechnungsführer die endgültigen Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung. Der Direktor übermittelt die endgültigen Jahresrechnungen dem Lenkungsausschuss, der eine Stellungnahme dazu abgibt.

Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, legt der Rechnungsführer die endgültigen Jahresrechnungen und die Stellungnahme des Lenkungsausschusses spätestens am 1. Juli des folgenden Haushaltsjahres dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In diesem Fall übermittelt der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung dem Rechnungsführer der Kommission spätestens am 1. Juli zudem ein Berichterstattungspaket nach dem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat.

Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, legt der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung dem Rechnungshof gleichzeitig mit der Übermittlung der endgültigen Jahresrechnungen eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen Jahresrechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission.

Den endgültigen Jahresrechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem dieser erklärt, dass die endgültigen Jahresrechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels und den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

Die genehmigten endgültigen Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung werden spätestens am 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Direktor der PPP-Einrichtung übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September des folgenden Jahres eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Die Antwort der PPP-Einrichtung wird gleichzeitig der Kommission zugeleitet.

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