Artikel 2 VO (EU) 2014/1112

Bezugszeiträume und Meldefristen

(1) Die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen legen den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bericht binnen zehn Arbeitstagen nach einem Ereignis vor.

(2) Der Berichtszeitraum für die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Informationen beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres, beginnend mit dem Kalenderjahr 2016. Das gemeinsame Veröffentlichungsformat wird verwendet, um die gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/30/EU erforderlichen Informationen bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres auf der Website der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

(3) Für die in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten Berichte und Veröffentlichungen werden die in den Anhängen I bzw. II dargelegten Formate verwendet.

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