Präambel VO (EU) 2014/1112

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen der zuständigen Behörde mindestens die in Anhang IX der Richtlinie 2013/30/EU genannten Daten zu Indikatoren für ernste Gefahren bereitstellen. Diese Informationen sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, frühzeitig vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren zu warnen und Präventivmaßnahmen zu ergreifen, auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(2).
(2)
Die Informationen sollten zudem Aufschluss darüber geben, wie wirksam die von einzelnen Betreibern und Eigentümern und der Industrie insgesamt durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen dazu beitragen, schwere Unfälle zu verhindern und Umweltrisiken zu minimieren. Darüber hinaus sollten es die bereitgestellten Informationen und Daten ermöglichen, die Leistung der einzelnen Betreiber und Eigentümer innerhalb eines Mitgliedstaats sowie die Leistung der Branche in den einzelnen Mitgliedstaaten insgesamt miteinander zu vergleichen.
(3)
Der Austausch vergleichbarer Daten zwischen den Mitgliedstaaten ist derzeit schwierig und wenig zuverlässig, da es kein gemeinsames Format für die Datenmeldungen in den einzelnen Mitgliedstaaten gibt. Ein gemeinsames Format für die Datenmeldungen der Betreiber und Eigentümer an die Mitgliedstaaten sollte die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz der Betreiber und Eigentümer transparent machen, die Bereitstellung unionsweit vergleichbarer Informationen zur Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ermöglichen und die Verbreitung der aus schweren Unfällen und Beinahe-Unfällen gewonnenen Erkenntnisse erleichtern.
(4)
Zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Ordnungsmäßigkeit und Integrität der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Union sollten die Mitgliedstaaten die in Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2013/30/EU genannten Informationen gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/30/EU regelmäßig veröffentlichen. Ein gemeinsames Format und gemeinsame Einzelheiten der von den Mitgliedstaaten zu veröffentlichenden Informationen sollten einen leichten grenzübergreifenden Vergleich der Daten ermöglichen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66.

(2)

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

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