Artikel 1 VO (EU) 2014/1118

(1) Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Thunfischwadenfänger:

Spanien 16 Schiffe,
Frankreich 12 Schiffe;

b)
Angelfischereifahrzeuge:

Spanien 7 Schiffe,
Frankreich 1 Schiffe;

c)
Trawler:

Spanien 2 Schiffe.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Partnerschaftsabkommens.

(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

(4) Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.