Präambel VO (EU) 2014/1118

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Europäische Union und die Republik Senegal ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen” ) sowie ein Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen (im Folgenden „Protokoll” ) ausgehandelt, das den Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Senegal unterliegen.
(2)
Der Rat hat am 8. Oktober 2014 den Beschluss 2014/733/EU über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls(1) angenommen.
(3)
Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Zeit der vorläufigen Anwendung sowie für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
(4)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates(2) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die Zahl der Fanggenehmigungen oder die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte festgelegt werden.
(5)
Damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten wieder aufnehmen können, sieht das Protokoll dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum seiner Unterzeichnung vor. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.