Artikel 10 VO (EU) 2014/1143

Dringlichkeitsmaßnahmen

(1) Liegen einem Mitgliedstaat Informationen darüber vor, dass eine invasive gebietsfremde Art, die nicht in der Unionsliste aufgeführt ist, bei der die zuständigen Behörden aber aufgrund vorläufiger wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dem Schluss gekommen sind, dass sie die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 3 vermutlich erfüllt, in seinem Hoheitsgebiet vorkommt oder dass das unmittelbare Risiko besteht, dass sie in sein Hoheitsgebiet eingebracht wird, so kann er unverzüglich Dringlichkeitsmaßnahmen in Form jedweder der in Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen treffen.

(2) Ein Mitgliedstaat, der in seinem nationalen Hoheitsgebiet Dringlichkeitsmaßnahmen einführt, die die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, d oder e einschließen, notifiziert der Kommission und allen anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und die diese Maßnahmen rechtfertigenden Informationen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat nimmt je nach den verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Informationen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Monaten ab dem Erlass des Beschlusses über die Einführung von Dringlichkeitsmaßnahmen, eine Risikobewertung gemäß Artikel 5 für die invasive gebietsfremde Art vor, die Gegenstand der Dringlichkeitsmaßnahmen ist, mit dem Ziel, diese Art in die Unionsliste aufzunehmen.

(4) Erhält die Kommission eine Notifizierung gemäß Absatz 2 oder liegen ihr andere Informationen darüber vor, dass eine invasive gebietsfremde Art, die nicht in der Unionsliste aufgeführt ist, aber die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 3 vermutlich erfüllt, in der Union vorkommt oder unmittelbar in die Union eingebracht zu werden droht, so stellt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts anhand vorläufiger wissenschaftlicher Erkenntnisse fest, ob die Art diese Kriterien vermutlich erfüllt, und erlässt Dringlichkeitsmaßnahmen für die Union in Form einer der in Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen, und zwar für eine begrenzte Zeit im Hinblick auf die von der Art ausgehenden Risiken, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 3 vermutlich erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4, so heben die Mitgliedstaaten alle von ihnen ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen auf oder ändern sie gegebenenfalls.

(6) Wenn die Kommission die invasive gebietsfremde Art in die Unionsliste aufnimmt, heben die Mitgliedstaaten gleichfalls ihre Dringlichkeitsmaßnahmen auf oder ändern sie.

(7) Nimmt die Kommission nach der gemäß Absatz 3 durchgeführten Risikobewertung die invasive gebietsfremde Art nicht in die Unionsliste auf, so heben die Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 1 getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen auf und können gemäß Artikel 12 Absatz 1 diese Art in eine nationale Liste invasiver gebietsfremder Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten aufnehmen und eine verstärkte regionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 11 in Betracht ziehen.

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