Artikel 11 VO (EU) 2014/1143
Invasive gebietsfremde Arten von regionaler Bedeutung und in der Union heimische Arten
(1) Die Mitgliedstaaten können aus ihrer jeweiligen gemäß Artikel 12 erstellten nationalen Liste der invasiven gebietsfremden Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten in der Union heimische oder nichtheimische Arten bestimmen, für die eine verstärkte regionale Zusammenarbeit erforderlich ist.
(2) Die Kommission wird auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten tätig, um deren Zusammenarbeit und Koordinierung gemäß Artikel 22 Absatz 1 zu erleichtern. Falls es Auswirkungen bestimmter invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft gibt und sofern dies anhand einer umfassenden Analyse der Begründung für die verstärkte regionale Zusammenarbeit, die von den beantragenden Mitgliedstaaten durchgeführt wird, genau belegt wird, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten verlangen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet oder Teilen davon die Artikel 13, 14 und 16, Artikel 17 — ungeachtet des Artikels 18 — sowie die Artikel 19 und 20 entsprechend anwenden, soweit dies angebracht ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Invasive gebietsfremde Arten von regionaler Bedeutung, die in einem Mitgliedstaat heimisch sind, sind im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von den Bestimmungen der Artikel 13, 14, 16, 17, 19, 20 und 24 ausgenommen. Die Mitgliedstaaten, in denen diese Arten heimisch sind, arbeiten bei der Bewertung der Pfade gemäß Artikel 13 mit den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen und können in Absprache mit den übrigen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 1 einschlägige Maßnahmen beschließen, um die weitere Ausbreitung dieser Arten zu verhindern.
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