Artikel 16 VO (EU) 2014/1144
Arten der Finanzierung
(1) Die Finanzierung kann auf eine oder mehrere Arten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geleistet werden, insbesondere in Form von
- a)
- Zuschüssen zu den Mehrländerprogrammen;
- b)
- Aufträgen für die Maßnahmen auf Initiative der Kommission.
(2) Die Union finanziert die im Rahmen von Mehrländerprogrammen oder auf Initiative der Kommission durchgeführten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.