Artikel 16 VO (EU) 2014/1144

Arten der Finanzierung

(1) Die Finanzierung kann auf eine oder mehrere Arten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geleistet werden, insbesondere in Form von

a)
Zuschüssen zu den Mehrländerprogrammen;
b)
Aufträgen für die Maßnahmen auf Initiative der Kommission.

(2) Die Union finanziert die im Rahmen von Mehrländerprogrammen oder auf Initiative der Kommission durchgeführten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

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