Artikel 19 VO (EU) 2014/1144
Finanzierungsbestimmungen für Mehrländerprogramme
(1) Der finanzielle Beitrag der Union zu den Mehrländerprogrammen beträgt 80 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisationen.
(2) Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 wird bei einer schwerwiegenden Störung des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e auf 85 % erhöht.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt bei vorschlagenden Organisationen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der am 1. Januar 2014 oder zu einem späteren Zeitpunkt finanzielle Unterstützung gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhielt, der in Absatz 1 genannte Anteil 85 % und der in Absatz 2 genannte Anteil 90 %.
Unterabsatz 1 gilt nur für die Programme, die von der Kommission vor dem Zeitpunkt beschlossen wurden, ab dem der betroffene Mitgliedstaat keine solche finanzielle Unterstützung mehr erhält.
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