Artikel 20 VO (EU) 2014/1144

Auftragsvergabe für Maßnahmen auf Initiative der Kommission

Die Auftragsvergabe durch die Kommission in eigenem Namen oder gemeinsam mit den Mitgliedstaaten unterliegt den nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission(1) geltenden Vorschriften über öffentliche Aufträge.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

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