Artikel 7 VO (EU) 2014/1144

Vorschlagende Organisationen

(1) Ein Programm kann vorgeschlagen werden von

a)
in einem Mitgliedstaat ansässigen Branchen- oder Dachverbänden, die den jeweiligen Wirtschaftszweig oder die jeweiligen Wirtschaftszweige in diesem Mitgliedstaat repräsentieren, und insbesondere den Branchenverbänden gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Vereinigungen gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, vorausgesetzt sie repräsentieren einen geschützten Namen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Gegenstand des jeweiligen Programms ist;
b)
Branchen- oder Dachverbänden der Union, die den jeweiligen Wirtschaftszweig bzw. die jeweiligen Wirtschaftszweige unionsweit repräsentieren;
c)
Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 bzw. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden;
d)
Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, deren Ziele und Tätigkeiten in der Bereitstellung von Informationen über und der Förderung von Agrarerzeugnissen bestehen und denen von dem betreffenden Mitgliedstaat ein klar umrissener öffentlicher Auftrag in diesem Bereich erteilt wurde; diese Stellen müssen sich mindestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 in dem jeweiligen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen haben.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die besonderen Bedingungen, unter denen jeder vorschlagende Verband bzw. jede vorschlagende Vereinigung oder Stelle gemäß Absatz 1 ein Programm vorlegen kann, festzulegen. Diese Bedingungen stellen insbesondere sicher, dass diese Verbände, Vereinigungen und Stellen repräsentativ sind und dass das Programm von erheblicher Tragweite ist.

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