Artikel 8 VO (EU) 2014/1144
Jahresarbeitsprogramm
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen für jedes Jahr ein Jahresarbeitsprogramm festgelegt wird, in dem die zu verfolgenden operationellen Ziele, die operationellen Prioritäten, die erwarteten Ergebnisse, die Methode der Durchführung und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans festgelegt sind. Dieses Jahresarbeitsprogramm und insbesondere seine operationellen Prioritäten halten die in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele ein. In dem Programm sind insbesondere spezifische, zeitlich befristete Bestimmungen vorzusehen, mit denen auf eine schwerwiegende Störung des Marktes, einen Verlust des Verbrauchervertrauens oder andere spezifische Probleme im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e reagiert werden kann. Das Programm enthält ferner die wichtigsten Bewertungskriterien, eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die jeder Maßnahme zugewiesenen Beträge, einen indikativen Umsetzungszeitplan und im Falle von Zuschüssen den Höchstsatz des finanziellen Beitrags der Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Zur Durchführung des Arbeitsprogramms gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission im Einklang mit Teil 1 Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sowohl für Einzelland- als auch für Mehrländerprogramme Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
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