Artikel 9 VO (EU) 2014/1144
Maßnahmen auf Initiative der Kommission
(1) Die Kommission kann Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 durchführen, wozu auch Kampagnen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, im Fall eines Verlusts des Verbrauchervertrauens und bei anderen spezifischen Problemen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e gehören. Diese Maßnahmen können insbesondere erfolgen in Form von hochrangigen Missionen, in Form der Teilnahme an Messen und Ausstellungen von internationalem Rang durch Errichtung von Ständen oder in Form von Tätigkeiten zur Aufwertung des Images von Unionsprodukten.
(2) Die Kommission richtet technische Unterstützungsdienste ein, um insbesondere
- a)
- das Bewusstsein für die Eigenheiten der einzelnen Märkte zu schärfen, auch durch Sondierungstreffen der Wirtschaft,
- b)
- ein dynamisches professionelles Netzwerk im Bereich der Informations- und Absatzförderungspolitik aufrechtzuerhalten auch durch die Beratung von Wirtschaftszweigen zu der Bedrohung durch nachgeahmte und gefälschte Erzeugnisse in Drittländern und
- c)
- die Kenntnis der Regeln der Union über die Ausarbeitung und Durchführung der Programme zu verbessern.
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